Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz

BayBG

Art. 129 Altersgrenze

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit gilt als Altersgrenze das Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Beamte und Beamtinnen im Sinn des Satzes 1 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

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