Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 121 Beamte und Beamtinnen des Landtags
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/121#abs-1 (1) Die Beamten und Beamtinnen des Landtags sind Beamte und Beamtinnen des Staates. Sie werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtags ernannt. Zur Ernennung des Direktors oder der Direktorin und der Beamten und Beamtinnen von der Besoldungsgruppe A 16 an ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/121#abs-2 (2) Oberste Dienstbehörde der Beamten und Beamtinnen des Landtags ist der Präsident oder die Präsidentin des Landtags. Er oder sie übt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beamtinnen des Landtags aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/121#abs-3 (3) § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/121#abs-4 (4) Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 gelten auch für den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Beamten und Beamtinnen der Geschäftsstelle; Art. 19 BayDSG bleibt unberührt.