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BayBörsV§ 24 Untersuchungsgrundsatz
Stand: 25.08.2026
Der Sanktionsausschuss ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. An das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist er nicht gebunden.