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§ 24 BayBörsV (Bayern) — Untersuchungsgrundsatz

Börsenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Sanktionsausschuss ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. An das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist er nicht gebunden.