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§ 23 Ladung zur Sitzung des Sanktionsausschusses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/23#abs-1 (1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt den Termin der Sitzung des Sanktionsausschusses und lädt die Beteiligten. Die Ladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung sowie die Besetzung des Sanktionsausschusses enthalten und die Antragsunterlagen wiedergeben. Sie soll die Namen der geladenen Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie den Termin einer Augenscheinseinnahme enthalten. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben einer beteiligten Person oder Behörde auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/23#abs-2 (2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Sitzung soll eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Frist kann im Einvernehmen mit den Beteiligten verkürzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/23#abs-3 (3) Das vorsitzende Mitglied kann das persönliche Erscheinen der betroffenen Person anordnen.

§ 22 § 24