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§ 25 Beweismittel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/25#abs-1 (1) Der Sanktionsausschuss bedient sich gemäß Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/25#abs-2 (2) Die Beteiligten können sich vor der Sitzung schriftlich zur Sache äußern. Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen. Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/25#abs-3 (3) Der Börsenaufsichtsbehörde, der Börsengeschäftsführung und der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein. Sie können an diese Fragen stellen. Ein schriftliches Gutachten soll den Beteiligten vor der Sitzung zugänglich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/25#abs-4 (4) Falls der Sanktionsausschuss Zeugen oder Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.

§ 24 § 26