Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Arbeitszeitverordnung
BayAzV§ 11 Arbeitszeit für jugendliche Beamte und Dienstanfänger
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/11#abs-1 (1) Die Arbeitszeit für Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamte) darf täglich 8½ Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/11#abs-2 (2) Die Dienststellenleitung legt die Sollzeit nach § 7 Abs. 2 oder die tägliche Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 so fest, dass die nach Abs. 1 zulässige Arbeitszeit eingebracht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/11#abs-3 (3) Jugendliche Beamte dürfen nur an fünf Tagen in der Woche und nur in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr beschäftigt werden. An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen dürfen sie nicht beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/11#abs-4 (4) Die Pausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden insgesamt 60 Minuten betragen. Jede Ruhepause ist auf mindestens 15 Minuten festzusetzen. Länger als 4½Stunden dürfen jugendliche Beamte nicht ohne Pause beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/11#abs-5 (5) Die Schichtzeit, bestehend aus Arbeitszeit und Ruhepausen, darf täglich 10 Stunden nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/11#abs-6 (6) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist jugendlichen Beamten eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/11#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung jugendlicher Beamter mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Im übrigen können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen, wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern; dies gilt auch im Rahmen der Ausbildung von jugendlichen Beamten an Bildungsstätten für die Beamtenausbildung. Die Ausnahmen sind zu befristen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/11#abs-8 (8) Ausnahmeregelungen für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/11#abs-9 (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten für Dienstanfänger unter 18 Jahren entsprechend.