Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Ausgleichszahlungsverordnung
BayAusglZV§ 3 Entstehung und Höhe des Anspruchs
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAusglZV/3#abs-1 (1) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entsteht mit dem Eintritt des nach § 2 maßgeblichen Ereignisses. Er richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAusglZV/3#abs-2 (2) Für die Höhe der Ausgleichszahlung sind die Stundensätze gemäß Art. 62 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) maßgebend. Dabei ist für die Beamten und Beamtinnen in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B der für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 festgelegte Vergütungssatz in der jeweils geltenden Höhe maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAusglZV/3#abs-3 (3) Für die Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten die für den dienstrechtlichen Arbeitszeitausgleich maßgebenden Regelungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAusglZV/3#abs-4 (4) Endet das Beamtenverhältnis durch Tod, so steht die Ausgleichszahlung den Erben zu.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 BayAusglZV →
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- BVerwG, 04.07.2003 – 2 BN 3.02Zitiert von 4
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