Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Ausgleichszahlungsverordnung
BayAusglZV§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
Stand: 25.08.2026
Die Ausgleichszahlung wird in folgenden Fällen gewährt:
1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
2. beim Dienstherrnwechsel,
3. bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, wenn dadurch ein Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise unmöglich wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 BayAusglZV →
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- BVerwG, 04.07.2003 – 2 BN 3.02Zitiert von 4
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