Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Ausgleichszahlungsverordnung

BayAusglZV

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Die Ausgleichszahlung wird in folgenden Fällen gewährt:

1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,

2. beim Dienstherrnwechsel,

3. bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, wenn dadurch ein Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise unmöglich wird.

←§ 1 →§ 3