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# § 3 BayAusglZV (Bayern) — Entstehung und Höhe des Anspruchs

Bayerische Ausgleichszahlungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entsteht mit dem Eintritt des nach § 2 maßgeblichen Ereignisses. Er richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde.

(2) Für die Höhe der Ausgleichszahlung sind die Stundensätze gemäß Art. 62 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) maßgebend. Dabei ist für die Beamten und Beamtinnen in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B der für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 festgelegte Vergütungssatz in der jeweils geltenden Höhe maßgebend.

(3) Für die Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten die für den dienstrechtlichen Arbeitszeitausgleich maßgebenden Regelungen.

(4) Endet das Beamtenverhältnis durch Tod, so steht die Ausgleichszahlung den Erben zu.

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Zitiervorschlag: § 3 BayAusglZV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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