Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Anerkennungsverordnung
BayAnerkV§ 5 Kneippkurort
Stand: 25.08.2026
Kneippkurort ist ein Kurort, der über ein ausreichendes Angebot an Kureinrichtungen und über mindestens drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung einer Kneippkur verfügt.