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§ 5 BayAnerkV (Bayern) — Kneippkurort

Bayerische Anerkennungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kneippkurort ist ein Kurort, der über ein ausreichendes Angebot an Kureinrichtungen und über mindestens drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung einer Kneippkur verfügt.