Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Anerkennungsverordnung
BayAnerkV§ 6 Schrothheilbad
Stand: 25.08.2026
Schrothheilbad ist ein Kurort,
1. der über mehr als drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung von Schrothkuren verfügt und
2. der sich mindestens zehn Jahre als Schrothkurort bewährt hat.