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§ 14 BayAnerkV (Bayern) — Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen

Bayerische Anerkennungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Kurorten im Sinne von § 1 Abs. 1 und Luftkurorten im Sinne von § 10 wird im Abstand von zehn Jahren das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen überprüft. Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.