Bei Kurorten im Sinne von § 1 Abs. 1 und Luftkurorten im Sinne von § 10 wird im Abstand von zehn Jahren das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen überprüft. Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.
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Bei Kurorten im Sinne von § 1 Abs. 1 und Luftkurorten im Sinne von § 10 wird im Abstand von zehn Jahren das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen überprüft. Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.