Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 72 Prüfungsthemen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/72#abs-1 (1) Für die schriftliche Prüfung werden die Prüfungsthemen, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Prüfungstermine nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt. Die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/72#abs-2 (2) Das Thema für die praxisbezogene Aufgabe und das Arbeitsprojekt wird nach Terminvorgabe des Staatsministeriums von der zuständigen Lehrkraft festgelegt. Dabei soll nach Zulassung zur Meisterprüfung das vom Meisterprüfungsausschuss beschlossene Thema festgelegt werden. Themenvorschläge der Prüfungsteilnehmer sind zu berücksichtigen. Nach Festlegung des Themas sind die Arbeiten nach Maßgabe der für den jeweiligen Beruf geltenden Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung anzufertigen.