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# § 72 BayAgrSchO (Bayern) — Prüfungsthemen

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die schriftliche Prüfung werden die Prüfungsthemen, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Prüfungstermine nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt. Die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein.

(2) Das Thema für die praxisbezogene Aufgabe und das Arbeitsprojekt wird nach Terminvorgabe des Staatsministeriums von der zuständigen Lehrkraft festgelegt. Dabei soll nach Zulassung zur Meisterprüfung das vom Meisterprüfungsausschuss beschlossene Thema festgelegt werden. Themenvorschläge der Prüfungsteilnehmer sind zu berücksichtigen. Nach Festlegung des Themas sind die Arbeiten nach Maßgabe der für den jeweiligen Beruf geltenden Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung anzufertigen.

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Zitiervorschlag: § 72 BayAgrSchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/72

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