Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 73 Festsetzung der Fortgangsnoten, Bewertung der Abschlussprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/73#abs-1 (1) Vor Beginn der Abschlussprüfung werden in der Lehrerkonferenz gemäß den §§ 16 und 19 am Ende des zweiten und dritten Semesters die Fortgangsnoten festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/73#abs-2 (2) Die Leistungen in den Abschlussprüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in der Regel von der zuständigen Lehrkraft sowie einem weiteren Mitglied abgenommen, unabhängig voneinander nach Maßgabe des Staatsministeriums bewertet und festgesetzt. Jeder Prüfer bewertet jede Leistung mit einer ganzen Note. Die Noten für die Leistungen ergeben sich aus dem Mittelwert der Bewertungen der Prüfer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/73#abs-3 (3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 16 Abs. 2 und 3.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/73#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss beschließt über das Bestehen der Abschlussprüfung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/73#abs-5 (5) Abweichend von Abs. 2 und 3 werden die Leistungen in der Abschlussprüfung, die gleichzeitig Bestandteil einer Meisterprüfung sind, nach Maßgabe der für die jeweilige Meisterprüfung relevanten Regelungen abgenommen. Die mündlichen Leistungen werden von einer nach § 40 Abs. 1 und 2 BBiG besetzten Prüferdelegation, die schriftlichen Leistungen nach Maßgabe von § 42 Abs. 5 BBiG abgenommen. Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Prüfungsordnungen.