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§ 46 BayAgrSchO (Bayern) — Bildungsdauer, Unterrichtsgestaltung

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fortbildung an der Fachakademie dauert in Vollzeitform drei Schuljahre. Sie gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. einen Abschnitt von einem Schuljahr an der Fachakademie,

2. ein daran anschließendes von der Fachakademie begleitetes Berufspraktikum von zwölf Monaten und

3. einen daran anschließenden Abschnitt von einem Schuljahr an der Fachakademie.

Studierende, die nach der Berufsabschlussprüfung eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis absolviert haben, können auf Antrag in Textform bei der Schulleitung nach dem ersten in das dritte Schuljahr eintreten.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlage 5).