nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 46 BayAgrSchO (Bayern) — Bildungsdauer, Unterrichtsgestaltung

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fortbildung an der Fachakademie dauert in Vollzeitform drei Schuljahre. Sie gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. einen Abschnitt von einem Schuljahr an der Fachakademie,

2. ein daran anschließendes von der Fachakademie begleitetes Berufspraktikum von zwölf Monaten und

3. einen daran anschließenden Abschnitt von einem Schuljahr an der Fachakademie.

Studierende, die nach der Berufsabschlussprüfung eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis absolviert haben, können auf Antrag in Textform bei der Schulleitung nach dem ersten in das dritte Schuljahr eintreten.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlage 5).

---

Zitiervorschlag: § 46 BayAgrSchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/46

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
