Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 41 Abschlusszeugnisse (vergleiche Art. 54, 55 BayEuG)
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/41#abs-1 (1) Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:
a) die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3,
b) die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote,
c) die Zeugnisnoten der Pflicht- und Prüfungsfächer des Abschlusssemesters,
d) die Zeugnisnoten der in den vorausgegangenen Semestern abgeschlossenen Pflicht- und Prüfungsfächer,
e) Thema und Bewertung der Wirtschafterarbeit und
f) Thema und Bewertung der Projektarbeit.
Die Teilnahme an den Seminaren und Wahlpflichtmodulen laut Stundentafel sowie an Wahlfächern und Ersetzenden Qualifizierungsmaßnahmen wird in das Abschlusszeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen. Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung für Studierende in der Abteilung Hauswirtschaft wird mit folgender Bemerkung eingetragen: „Die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes sind nachgewiesen.“
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/41#abs-2 (2) Die Abschlusszeugnisnote wird in Prüfungsfächern aus der Fortgangsnote des Abschlusssemesters und der Prüfungsnote errechnet; dabei sind beide Noten gleichwertig. Im einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft ist die Prüfungsnote in der Fächerübergreifenden Fachpraktischen Prüfung zugleich die Abschlusszeugnisnote. Im zweisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft wird die Fortgangsnote aus den Semesterfortgangsnoten des ersten und zweiten Semesters errechnet; dabei sind beide Noten gleichwertig. In den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Note des Abschlusszeugnisses. Die Abschlusszeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/41#abs-3 (3) Im Abschlusszeugnis wird zusätzlich eine Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. Diese wird wie folgt errechnet:
1. In den zwei- und dreisemestrigen Studiengängen der Abteilung Landwirtschaft und Hauswirtschaft wird die Gesamtnote aus den Abschlusszeugnisnoten aller Prüfungsfächer und Pflichtfächer errechnet; dabei werden die Zeugnisnoten der Prüfungsfächer je zweifach, die Zeugnisnoten der sonstigen Pflichtfächer einfach gewertet.
2. Im einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft wird die Gesamtnote aus den Noten der Pflichtfächer gebildet; dabei wird die Note der „Fächerübergreifenden Fachpraktischen Prüfung“ wie ein Pflichtfach gewertet; alle Noten sind gleichwertig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/41#abs-4 (4) Abschlusszeugnisse, Urkunden und sonstige Bestätigungen werden nach Vorgaben des Staatsministeriums erstellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/41#abs-5 (5) Abweichend von Abs. 2 gilt in den Studiengängen der Abteilung Hauswirtschaft:
1. In den zwei- und dreisemestrigen Studiengängen wird im Prüfungsfach Berufs- und Arbeitspädagogik die Note im Abschlusszeugnis aus der „schriftlichen Note“ nach § 19 Abs. 3 Satz 1 und der Note im praktischen Teil gebildet; beide Noten sind gleichwertig.
2. Im Fach „Unternehmensgründung“ im zweisemestrigen Studiengang zählt bei der Bildung der Abschlusszeugnisnote die Note der Präsentation zweifach, die Note des Kolloquiums einfach.
3. In der „Fächerübergreifenden Fachpraktischen Prüfung“ im einsemestrigen Studiengang wird die Abschlusszeugnisnote aus den Bewertungen der Prüfer mit gleicher Gewichtung berechnet; diese ist im Abschlusszeugnis als ganze Note auszuweisen.