Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 126 Mündliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/126#abs-1 (1) In den beiden Fachrichtungen werden folgende Fächer mündlich geprüft:
1.
Fachrichtung Lebensmittel-Pflanze-Umwelt
a)
Lebensmittelrecht oder Bodenuntersuchung
etwa 15 Minuten,
b)
Molekularbiologie oder Molekularbiologie mit biologischen Untersuchungen
etwa 15 Minuten,
2.
Fachrichtung Biotechnologie
a)
Zell- und Gewebekultur
etwa 15 Minuten,
b)
Biologie mit biologischen Untersuchungen
etwa 15 Minuten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/126#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung wird von der Lehrkraft des jeweiligen Fachs und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses durchgeführt.