Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 116 Bildungsdauer, Unterrichtsgestaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/116#abs-1 (1) Der Unterricht umfasst zwei Schuljahre in Vollzeitform. Die Ausbildung gliedert sich insgesamt hälftig in fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungszeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/116#abs-2 (2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus den Stundentafeln (Anlagen 25 und 26).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/116#abs-3 (3) Die fachpraktische Ausbildung wird in Betrieben und Einrichtungen außerhalb der Berufsfachschule durchgeführt. Die Auswahl dieser Betriebe und Einrichtungen trifft die Schulleitung. Die Studierenden haben über den zeitlichen und sachlichen Ablauf der fachpraktischen Ausbildung ein Berichtsheft zu führen. Die fachpraktische Ausbildung wird von der Berufsfachschule überwacht. Um eine umfassende fachpraktische Ausbildung zu gewährleisten, ist gegebenenfalls ein Wechsel dieser Betriebe und Einrichtungen anzustreben.

§ 115 § 117