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# § 116 BayAgrSchO (Bayern) — Bildungsdauer, Unterrichtsgestaltung

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht umfasst zwei Schuljahre in Vollzeitform. Die Ausbildung gliedert sich insgesamt hälftig in fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungszeiten.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus den Stundentafeln (Anlagen 25 und 26).

(3) Die fachpraktische Ausbildung wird in Betrieben und Einrichtungen außerhalb der Berufsfachschule durchgeführt. Die Auswahl dieser Betriebe und Einrichtungen trifft die Schulleitung. Die Studierenden haben über den zeitlichen und sachlichen Ablauf der fachpraktischen Ausbildung ein Berichtsheft zu führen. Die fachpraktische Ausbildung wird von der Berufsfachschule überwacht. Um eine umfassende fachpraktische Ausbildung zu gewährleisten, ist gegebenenfalls ein Wechsel dieser Betriebe und Einrichtungen anzustreben.

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Zitiervorschlag: § 116 BayAgrSchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/116

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