Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 117 Zugangsvoraussetzungen und Mitteilungspflichten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/117#abs-1 (1) Die Aufnahme in die Berufsfachschule setzt voraus, dass der Bewerber

1. über einen mittleren Schulabschluss verfügt,

2. die nötige gesundheitliche Eignung besitzt,

3. bei Minderjährigkeit eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegt und

4. einen von der Schule geforderten Beitrag für die Haftpflichtversicherung entrichtet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/117#abs-2 (2) Studierende sollen eine Schwangerschaft unverzüglich der Schulleitung mitteilen, damit sie zum Schutz der Gesundheit von der Teilnahme an gefährdenden Lehrveranstaltungen befreit werden können.

§ 116 § 118