Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 101 Berufsbezeichnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Studierende, die die Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau mit Bestehen der Wirtschafterprüfung nach § 94 Abs. 1 Satz 2 abschließen, erhalten eine Urkunde nach dem Muster des Staatsministeriums. Sie sind berechtigt die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ oder „Staatlich geprüfte Wirtschafterin“

1. „für Gartenbau, Schwerpunkt Zierpflanzenbau“,

2. „für Gartenbau, Schwerpunkt Baumschule“,

3. „für Garten- und Landschaftsbau“ oder

4. „für Weinbau und Oenologie“

zu führen. Die Berufsbezeichnung kann jeweils mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden.

§ 100 § 102