Art. 20 und 21 gelten auch für ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtags, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bayerischen Landtag ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Art. 20 und 21 gelten auch für ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtags, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bayerischen Landtag ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.