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Art 47 BayAbgG (Bayern) — Beförderungsverbot

Bayerisches Abgeordnetengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Bayerischen Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt oder eines anderen Amts mit höherer Amtszulage nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.