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Art 37 BayAbgG (Bayern) — Interessenkollision im Ausschuss

Bayerisches Abgeordnetengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mitglieder des Bayerischen Landtags, die entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt sind, der in einem Ausschuss des Bayerischen Landtags zur Beratung ansteht, haben als Mitglied dieses Ausschusses vor der Beratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen.