Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
BayAbfGArt 23 Gewährung von Finanzierungshilfen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/23#abs-1 (1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und nach diesem Gesetz können Finanzierungshilfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/23#abs-2 (2) Vorhaben, die den Zielen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 entsprechen, dürfen nur als Mustervorhaben gefördert werden. In Ausnahmefällen können auch Maßnahmen gefördert werden, die der Erforschung oder Erprobung neuer Technologien für die Behandlung oder Ablagerung von Abfällen dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/23#abs-3 (3) Die Finanzierungshilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach Maßgabe der Dringlichkeit des Vorhabens gewährt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/23#abs-4 (4) Das Staatsministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die zur Durchführung der Finanzierung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.