Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz

BayAbfG

Art 22 Stillgelegte Deponien

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/22#abs-1 (1) Die ehemaligen Betreiber von Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 stillgelegt worden sind, haben das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwendet worden ist, auf ihre Kosten zu rekultivieren. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen. Sind Anordnungen gegen den ehemaligen Betreiber nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, sollen sie gegen den Grundeigentümer gerichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/22#abs-2 (2) Die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten haben die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

Art 21 Art 23