Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
BayAbfGArt 21 Pflichten des Inhabers untersagter Deponien
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/21#abs-1 (1) Wird der Betrieb einer Deponie nach § 39 Abs. 1 KrWG oder nach Art. 20 Satz 1 untersagt, so ist deren Inhaber verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden, insbesondere um die mit der Deponie verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/21#abs-2 (2) Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen.