Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz

BayAVGFRG

§ 6 Rundungs- und Kleinbetragsregelung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAVGFRG/6#abs-1 (1) Die für einen Abrechnungszeitraum errechneten Beteiligungsbeträge und Umlagebeträge werden auf volle Euro-Beträge abgerundet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAVGFRG/6#abs-2 (2) Beträge unter 25 € werden weder ausbezahlt noch angefordert.

§ 5 § 7