Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz
BayAVGFRG§ 6 Rundungs- und Kleinbetragsregelung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAVGFRG/6#abs-1 (1) Die für einen Abrechnungszeitraum errechneten Beteiligungsbeträge und Umlagebeträge werden auf volle Euro-Beträge abgerundet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAVGFRG/6#abs-2 (2) Beträge unter 25 € werden weder ausbezahlt noch angefordert.