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§ 6 BayAVGFRG (Bayern) — Rundungs- und Kleinbetragsregelung

Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für einen Abrechnungszeitraum errechneten Beteiligungsbeträge und Umlagebeträge werden auf volle Euro-Beträge abgerundet.

(2) Beträge unter 25 € werden weder ausbezahlt noch angefordert.