Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz

BayAVGFRG

§ 7 Vorläufige Gewerbesteuerumlage bei verspäteter Meldung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Meldet eine Gemeinde ihr Gewerbesteueristaufkommen nicht rechtzeitig, wird für die Verrechnung nach § 5 vorläufig unterstellt, daß die Gewerbesteuerumlage mindestens den, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträgen entspricht. Der Ausgleich wird grundsätzlich bei der der Meldung folgenden Verrechnung vorgenommen.

§ 6 § 8