Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz
BayAVGFRG§ 7 Vorläufige Gewerbesteuerumlage bei verspäteter Meldung
Stand: 25.08.2026
Meldet eine Gemeinde ihr Gewerbesteueristaufkommen nicht rechtzeitig, wird für die Verrechnung nach § 5 vorläufig unterstellt, daß die Gewerbesteuerumlage mindestens den, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträgen entspricht. Der Ausgleich wird grundsätzlich bei der der Meldung folgenden Verrechnung vorgenommen.