Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz
BayAVGFRG§ 11 Einkommensteuerersatz
Stand: 25.08.2026
Die Aufteilung des Einkommensteuerersatzes nach Art. 1b BayFAG erfolgt nach den Schlüsselzahlen gemäß § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden.