Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Finanzausgleichsgesetz

BayFAG

Art 1b Einkommensteuerersatz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Gemeinden erhalten als Einkommensteuerersatz 26,08 Prozent der auf den Ausgleich für

1. überproportionale Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und

2. Belastungen durch Steuerrechtsänderungen im Einkommensteuergesetz

entfallenden Beträge des Landesanteils an der Umsatzsteuer, wenn die Gemeinden nicht einen eigenen Ausgleich dafür erhalten. Für die Aufteilung des Einkommensteuerersatzes ist § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Art 1a Art 2