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§ 11 BayAVGFRG (Bayern) — Einkommensteuerersatz

Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufteilung des Einkommensteuerersatzes nach Art. 1b BayFAG erfolgt nach den Schlüsselzahlen gemäß § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden.