Die Aufteilung des Einkommensteuerersatzes nach Art. 1b BayFAG erfolgt nach den Schlüsselzahlen gemäß § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden.
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Die Aufteilung des Einkommensteuerersatzes nach Art. 1b BayFAG erfolgt nach den Schlüsselzahlen gemäß § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden.