Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften
BayAGBtGArt 2 Zuständigkeit der Regierungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBtG/2#abs-1 (1) Die Regierungen sind auf überörtlicher Ebene zuständig für die Anerkennung, staatliche Förderung und Beratung von Betreuungsvereinen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBtG/2#abs-2 (2) Für die Anerkennung und Beratung von Betreuungsvereinen ist die Regierung, in deren Regierungsbezirk der Verein seinen Sitz hat, und für die Gewährung der staatlichen Zuschüsse gemäß Art. 5 die Regierung von Mittelfranken örtlich zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBtG/2#abs-3 (3) Für die Anerkennung von Studien- sowie Aus- und Weiterbildungsgängen nach § 5 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) und von Sachkundelehrgängen nach § 6 Abs. 1 und § 8 BtRegV ist die Regierung von Mittelfranken zuständig. Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die weiteren Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens und der Gebührenerhebung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.