Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften
BayAGBtGArt 1 Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBtG/1#abs-1 (1) Zuständig für die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger auf örtlicher Ebene sind, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Erfüllung dieser Aufgaben ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBtG/1#abs-2 (2) Die zuständige Behörde trägt, soweit sie Aufgaben nach Absatz 1 wahrnimmt, die Bezeichnung „Betreuungsstelle“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBtG/1#abs-3 (3) Die Betreuungsstelle als Betreuer ist von der Aufsicht des Betreuungsgerichts nach § 1835 Abs. 1 bis 5 sowie § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgenommen. In den Fällen der §§ 1848, 1849 Abs. 1 BGB ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGBtG/1#abs-4 (4) Die Aufgabenzuweisung nach § 11 Abs. 3 und 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) wird im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne Betreuungsstellen (Modellbehörden) beschränkt. Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Modellbehörden zu bestimmen und Einzelheiten zur Durchführung der Modellprojekte, zur Berichterstattung und zu einer staatlichen Finanzierungsbeteiligung an dem entstehenden Aufwand festzulegen.