Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
BayÖPNVGArt 29 Grundsatz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/29#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern trägt die Kostendeckungsfehlbeträge für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen des Schienenpersonennahverkehrs in Bayern gemäß § 4 RegG, soweit die Verkehrsleistungen gemäß Art. 16 Abs. 3 durch die Bayerische Eisenbahngesellschaft vertraglich vereinbart oder durch das Staatsministerium auferlegt worden sind, aus dem nach § 5 RegG zur Verfügung gestellten Mittelkontingent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/29#abs-2 (2) Soweit gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen des Schienenpersonennahverkehrs, welche die Bayerische Eisenbahngesellschaft bei der Fahrplanabstimmung gemäß Art. 18 Abs. 2 nicht berücksichtigt hat, vertraglich vereinbart oder auferlegt werden, trägt die Kostendeckungsfehlbeträge der Aufgabenträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs, auf dessen Verlangen sie vertraglich vereinbart oder auferlegt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/29#abs-3 (3) Die Bestimmungen über Investitionshilfen (Art. 21) gelten entsprechend für Investitionen beim Bau oder Ausbau von Verkehrsanlagen der S-Bahnen.