Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
BayÖPNVGArt 16 Bayerische Eisenbahngesellschaft
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/16#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern bedient sich zur Wahrnehmung von Aufgaben im Schienenpersonennahverkehr einer juristischen Person des privaten Rechts, die in seinem Auftrag und nach seinen Vorgaben tätig wird (Bayerische Eisenbahngesellschaft). Die Gesellschaft unterliegt der Fachaufsicht des Staatsministeriums.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/16#abs-2 (2) Die Bayerische Eisenbahngesellschaft plant im Auftrag und nach den Vorgaben des Staatsministeriums den Schienenpersonennahverkehr für das gesamte Staatsgebiet und stimmt diese Planung mit den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, den betroffenen Aufgabenträgern für den Schienenpersonennahverkehr in den Nachbarländern und den Aufgabenträgern für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/16#abs-3 (3) Die Bayerische Eisenbahngesellschaft ist für den Abschluß von Verträgen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen des Schienenpersonennahverkehrs gemäß § 4 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) zuständig. Der Abschluß von Verträgen nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums.