Gesetze / Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung
BautechKonAusbV§ 34 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/34#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/34#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 5 Absatz 5 Satz 2 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/34#abs-3 (3) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/34#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.