Gesetze / Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung

BautechKonAusbV

§ 34 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/34#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Bauweisen, Bauelemente und Systeme zu erkennen und zu beschreiben,
2.
Projektanforderungen zu erkennen und Ableitungen für die Projektumsetzung zu treffen,
3.
Planungs- und Konstruktionsregeln sowie Bauprinzipien zu erkennen und anzuwenden,
4.
Berechnungen durchzuführen,
5.
Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,
6.
normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion zu beurteilen und anzuwenden und
7.
technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/34#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 5 Absatz 5 Satz 2 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/34#abs-3 (3) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/34#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 33 § 35