Gesetze / Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung
BautechKonAusbV§ 24 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/24#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
2.
Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern,
3.
Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten,
4.
den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen,
5.
Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
6.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und
7.
qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/24#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/24#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.