# § 24 BautechKonAusbV — Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“

Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben,

- 2. Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern,

- 3. Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten,

- 4. den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen,

- 5. Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben,

- 6. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und

- 7. qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 24 BautechKonAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/24
