Gesetze / Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung

BautechKonAusbV

§ 21 Inhalt

Stand: 01.08.2026

Bund

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, C und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 20 § 22