Gesetze / Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung
BautechKonAusbV§ 10 Prüfungsbereich
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/10#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Technische Zeichnung“ statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/10#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Technische Zeichnung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/10#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Zusätzlich hat er geeignete Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/10#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 330 Minuten. Für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt die Prüfungszeit 240 Minuten. Für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/10#abs-5 (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: