Gesetze / Baustellenverordnung

BaustellV

§ 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

Stand: 25.06.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/8#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/8#abs-2 (2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. April 2023 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.

§ 7