Gesetze / Baustellenverordnung
BaustellV§ 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. , 2023 I Nr. 1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.