Gesetze / Baustellenverordnung
BaustellV§ 5 Pflichten der Arbeitgeber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in bezug auf die
zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 nicht berührt.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. , 2023 I Nr. 1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.