Gesetze / Baustellenverordnung
BaustellV§ 5 Pflichten der Arbeitgeber
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/5#abs-1 (1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in bezug auf die
zu treffen sowie die Unterrichtung nach § 2 Absatz 4, die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/5#abs-2 (2) Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/5#abs-3 (3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 nicht berührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 BaustellV →
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